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   EuGH, 20.10.2022 - C-111/21   

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https://dejure.org/2022,28534
EuGH, 20.10.2022 - C-111/21 (https://dejure.org/2022,28534)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2022 - C-111/21 (https://dejure.org/2022,28534)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - C-111/21 (https://dejure.org/2022,28534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Laudamotion

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung von Luftfahrtunternehmen im Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Fluggasts - Begriff "Körperverletzung" - Posttraumatische Belastungsstörung, die ein Fluggast ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung von Luftfahrtunternehmen im Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Fluggasts - Begriff "Körperverletzung" - Posttraumatische Belastungsstörung, die ein Fluggast ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluglinien haften für psychische Unfallfolgen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung von Luftfahrtunternehmen im Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Haften Fluglinien auch für psychische Unfallfolgen?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3701
  • MDR 2022, 1399
  • EuZW 2022, 1122
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-532/18

    Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-111/21
    Somit sind nicht die verschiedenen Bedeutungen zu berücksichtigen, die dieser Begriff in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten haben kann, sondern die Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit stellt Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331), der das Völkergewohnheitsrecht wiedergibt und dessen Bestimmungen Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), klar, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings muss die Notwendigkeit eines angemessenen Schadenersatzes, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Übereinkommens von Montreal hervorgeht, mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, für einen "gerechten Interessenausgleich" zwischen Luftfahrtunternehmen und Reisenden zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 36, und vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 36).

    Diese Auslegung ermöglicht es sowohl verletzten Fluggästen, nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs einen angemessenen Schadenersatz zu erlangen, als auch Luftfahrtunternehmen, sich gegen betrügerische Schadenersatzklagen zu schützen, durch die ihnen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 40).

  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-111/21
    Dieser Begriff muss insbesondere angesichts des Gegenstands des Übereinkommens von Montreal, der in der Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr besteht, in der Union und ihren Mitgliedstaaten einheitlich und autonom ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 21).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-111/21
    Insoweit stellt Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331), der das Völkergewohnheitsrecht wiedergibt und dessen Bestimmungen Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), klar, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2021 - C-70/20

    Altenrhein Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-111/21
    Allerdings muss die Notwendigkeit eines angemessenen Schadenersatzes, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Übereinkommens von Montreal hervorgeht, mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, für einen "gerechten Interessenausgleich" zwischen Luftfahrtunternehmen und Reisenden zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 36, und vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 36).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Nach Art. 3 Buchst. b WVK sind die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens, die eine Ausprägung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts darstellen, zwar auch auf Nichtparteien - wie die Europäische Union - anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-386/08, Slg 2010, I-1289 = EuZW 2010, 264 [juris Rn. 40 bis 42] - Brita, mwN; Urteil vom 27. Februar 2018 - C-266/16, juris Rn. 58 - Western Sahara Campaign UK; Urteil vom 20. Oktober 2022 - C-111/21, NJW 2022, 3701 [juris Rn. 22] - Laudamotion).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Nach Art. 3 Buchst. b WVK sind die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens, die eine Ausprägung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts darstellen, zwar auch auf Nichtparteien - wie die Europäische Union - anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-386/08, Slg 2010, I-1289 = EuZW 2010, 264 [juris Rn. 40 bis 42] - Brita, mwN; Urteil vom 27. Februar 2018 - C-266/16, juris Rn. 58 - Western Sahara Campaign UK; Urteil vom 20. Oktober 2022 - C-111/21, NJW 2022, 3701 [juris Rn. 22] - Laudamotion).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-510/21

    Austrian Airlines (Premiers soins à bord d'un aéronef) - Vorlage zur

    Diese Frage stellte sich auch in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Oktober 2022, Laudamotion (C-111/21, EU:C:2022:808), erging.

    72 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2022, Laudamotion (C-111/21, EU:C:2022:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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